Bekommt ein Hartz-IV-Empfänger von einem Verwandten ein zinsloses Darlehen, um damit Rechnungen zu bezahlen und Anschaffungen zu tätigen, darf dieser Betrag nicht auf die Grundsicherungsleistungen angerechnet werden. Laut ARAG ändern sich die Vermögensverhältnisse des Hilfsbedürftigen nicht, da er das Geld später zurück zahlen müsse (L 7 AS 62/08).
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