Wer einen beruflichen Auslandseinsatz plant, sollte eine reisemedizinische Vorsorge in Anspruch nehmen. Darauf weist die DGUV in ihrer heute erschienenen Ausgabe von „DGUV Arbeit & Gesundheit“ hin. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, Beschäftigte, die sie ins Ausland entsenden, zuvor von einem Arbeitsmediziner untersuchen und beraten zu lassen.
Bei der reisemedizinischen Vorsorge sind die individuellen Vorraussetzungen des Beschäftigten dabei ebenso wichtig wie die Rahmenbedingungen am Einsatzort. „Die reisemedizinische Vorsorge geht weit über eine medizinische Beratung hinaus, die man etwa vor einer Fernreise macht“, sagt Dr. Mariam Konner, Fachärztin für Arbeitsmedizin bei der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse. In der Beratung werden klimatische, kulturelle und rechtliche Eigenheiten des Gastlandes ebenso angesprochen wie hygienische Bedingungen, Impfschutz oder Möglichkeiten einer Infektion.
Im Fokus der arbeitsmedizinischen Beratungen stehen die Prüfung der gesundheitlichen Eignung, der Impfschutz, die Verordnung spezieller Medikamente und die Nachsorge- oder Rückkehruntersuchungen. Sie sollen zum Beispiel dabei helfen, Tropenkrankheiten frühzeitig zu erkennen. Zudem ist es wichtig, die reisemedizinische Vorsorge so frühzeitig wie möglich in Anspruch zu nehmen. So muss zum Beispiel Impfschutz zum Teil über eine längere Periode aufgebaut werden. Und: Kommt die Familie mit ins Ausland ist auch eine Partnerberatung sinnvoll.
Hintergrund: Entsendung
Wer für ein deutsches Unternehmen arbeitet und ins Ausland entsendet wird, ist auch dort im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Wichtig ist unter anderem, dass der Entsendete auch weiterhin vom deutschen Unternehmen bezahlt wird. Außerdem muss der Auslandsaufenthalt von vornherein zeitlich befristet sein. In der Regel gilt die Befristung bis zu 24 Monaten in Staaten der Europäischen Union.
P2News/DGUV Arbeit & Gesundheit