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Internationale Eheschließungen bedürfen großer Umsicht

P2News 08 November 2009

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Hochzeitsalbum_Xeniakehnen_de_5Markus aus Deutschland studierte ein Jahr in Italien und lernte dort kurz vor seiner Rückkehr Luisa kennen und lieben. Nach mehreren wechselseitigen Besuchen wollen beide nun den Bund für’s Leben eingehen. Die Ehe soll in Rom geschlossen werden, dann will Luisa mit Markus in Deutschland leben.

Dass die Liebe keine Grenzen kennt, zeigt die steigende Zahl gemischt-nationaler Ehen. Wer vorübergehend im Ausland arbeitet oder studiert, kehrt nicht selten mit dem Mann oder der Frau “für’s Leben” heim. Neben der Frage nach der Formalitäten für solche Eheschließungen sollten die Beteiligten jedoch die rechtlichen Schwierigkeiten, die mit einer gemischt-nationalen Ehe einhergehen, im Auge behalten.

So ist es wichtig zu wissen, welches Recht für die allgemeinen Wirkungen der Ehe gilt, z. B. ob und in welchem Umfang ein Ehegatte den anderen bei Geschäften des täglichen Lebens mit verpflichten kann. Bei Fällen mit Auslandsberührung ist nämlich nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass die dem deutschen Ehepartner geläufigen Regelungen stets auch für seine Ehe mit dem ausländischen Partner gelten. Welches Recht aus deutscher Sicht auf die Rechtsverhältnisse Anwendung finden soll, ist im deutschen Internationalen Privatrecht geregelt.

Im Fall von Markus und Luisa käme, da die Ehegatten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit besitzen, das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zur Anwendung. Nach Luisas Umzug wäre das Deutschland, so dass für die allgemeinen Wirkungen der Ehe deutsches Familienrecht anwendbar ist. Unter bestimmten Voraussetzungen räumt der Gesetzgeber den Ehegatten auch die Wahl zwischen verschiedenen Rechtsordnungen ein, was sich beispielsweise empfiehlt, wenn die Ehegatten etwa aus beruflichen Gründen ihren gemeinsamen Aufenthalt in einem Land haben, dessen Staatsangehörigkeit keiner der beiden Ehegatten besitzt.

Bei Ehen mit Auslandsberührung spielen außerdem güterrechtliche Aspekte eine Rolle. “Während das deutsche Recht den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft kennt und daneben die Möglichkeit einräumt, durch notarielle Urkunde einen anderen Güterstand zu wählen, kennen die Rechtsordnungen anderer Länder die deutschen Güterstände nicht bzw. enthalten im Einzelfall abweichende Bestimmungen”, so Dr. Anja Heringer von der Landesnotarkammer Bayern. Dies gilt auch für den Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht.

In unserem Beispielsfall würde auch für das Güterrecht deutsches Recht gelten. Da sich die Kriterien, nach denen das anwendbare Recht ermittelt wird (z. B. gemeinsame Staatsbürgerschaft oder gemeinsamer Aufenthalt), aber durchaus wandeln können und deren Feststellung im Nachhinein Schwierigkeiten bereiten kann, sollte gerade in der bedeutsamen Frage der Güterstände juristischer Rat eingeholt werden. Oft empfiehlt sich eine notariell zu beurkundende Rechtswahl, bei der die Ehegatten selbst bestimmen, welches Recht zur Anwendung kommen soll.

Schließlich sollte auch der besonderen erbrechtlichen Situation Rechnung getragen werden. Grundsätzlich gilt aus deutscher Sicht, dass für jeden Ehegatten die Erbrechtsordnung gilt, deren Staatsangehörigkeit er im Zeitpunkt des Todes besitzt. Diese Regel wird aber vielfach im Zusammenspiel mit ausländischen Rechtsordnungen durchbrochen, da diese etwa statt an die Staatsangehörigkeit an den letzten Wohnsitz oder den Belegenheitsort einer Immobilie anknüpfen.

Hinterlässt ein deutscher Erblasser beispielsweise Grundbesitz in Frankreich, wird dieser zwingend dem französischen Erbrecht unterstellt. Es kommt zu einer sog. “Nachlassspaltung”, da für den Immobiliennachlass in Frankreich eine andere Rechtsordnung als für die in Deutschland belegenen Nachlassgegenstände zur Anwendung kommt. “In Fällen mit Auslandsberührung sollten die Eheleute daher insbesondere dann, wenn Vermögen im Ausland vorhanden ist, rechtzeitig fachkundigen Rat einholen”, so Heringer.

November 2009: Falls Sie für das Zitat den Namen des Notars von der Landesnotarkammer Bayern durch den eines Notars einer anderen Kammer ersetzen möchten, beziehen Sie sich bitte auf folgende Namen: Herrn Udo Monreal von der Notarkammer Koblenz, Herrn Dr. Dirk Solveen von der Rheinischen Notarkammer, Herrn Daniel Wassmann von der Notarkammer Pfalz, Herrn Dr. Michael von Hinden von der Hamburgischen Notarkammer sowie Herrn Dr. Thomas Diehn von der Bundesnotarkammer.

P2News/Nowak Communications GmbH

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